Das Projekt

Das Staatsekretariat für Migration (SEM) hat 2007 das Angebot der Rückkehrhilfe auf die Empfangs- und Verfahrenszentren ausgeweitet und in die Weisung über die individuelle Rückkehr (Asyl 62.2) integriert. IOM bot in diesem Rahmen bis 2018 die Rückkehrberatung im Rahmen des Programms „Rückkehrhilfe ab Empfangs- und Verfahrenszentren REZ“ in allen Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) sowie ab 2009 auch in den Transitzonen der Flughäfen Genf und Zürich an.

Seit dem 1. März 2019 bietet IOM Rückkehrberatung in der Mehrheit der Bundesasylzentren (BAZ) in allen sechs Asylregionen an. IOM Beraterinnen und Berater sind in Zentren mit Verfahrensfunktion (Altstätten, Basel, Bern, Boudry, Chiasso) und den Flughäfen, sowie in Zentren ohne Verfahrensfunktion oder temporären Zentren (Biasca, Giffers, Glauenberg, Kreuzlingen, Stabio) vertreten. Im Zentrum der Tätigkeit von IOM in den BAZ liegt die zielgerichtete Beratung und umfassende Information der Asylsuchenden betreffend die Option der freiwilligen Rückkehr. Das qualitative Ziel von Rückkehr ab Bundesasylzentrum (RAZ) ist Information und Beratung für alle an freiwilliger Rückkehr interessierten Personen in den BAZ, die Vorausplanung der Reintegration, sowie die Organisation der sicheren Rückreise dieser Personen.

IOM nimmt im Rahmen von RAZ eine Schnittstellenfunktion ein für die Rückkehrberatung in der Schweiz, die Rückkehrlogistik und Reintegrationskoordination und für Informationsabklärungen zur Situation im Herkunftsland.  

Das Angebot

Asylsuchende Personen, die sich in den BAZ oder in der Transitzone der Flughäfen Genf oder Zürich aufhalten, können bei einer freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfe beantragen. Diese umfasst im Wesentlichen eine finanzielle Hilfe von bis zu CHF 1000 pro erwachsene und bis zu CHF 500 pro minderjährige Person. Zudem besteht die Möglichkeit medizinische Hilfe und/oder materielle Zusatzhilfe von bis zu CHF 3000 für die Reintegration im Herkunftsland zu erhalten (Wohnraum, Arbeit, Ausbildung, u.ä.). Die Rückkehrhilfe wird aber vom SEM individuell abgestuft je nach Stand des Asylverfahrens, länderspezifischen Gründen und unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer (degressives Modell).  

Keinen Anspruch auf materielle Hilfe haben beispielsweise Personen aus EU-Ländern sowie USA, Kanada, Australien), sowie Personen aus EU-Anrainerstaaten, die von der Visumspflicht für die Einreise in die Schweiz befreit wurden.

Die Gewährung der Rückkehrhilfe und die Organisation der Ausreise erfolgt durch die für RAZ zuständigen Stellen in den BAZ in Zusammenarbeit mit den dort zuständigen Rückkehrspezialisten des SEM und mit der Ausreiseorganisation swissREPAT.